§ 138 BauGB. Auskunftspflicht

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1977–1. Juli 1987]
1§ 138. Zusammensetzung der Gutachterausschüsse.
(1) [1] Der Gutachterausschuß und der Obere Gutachterausschuß bestehen aus jeweils einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. [2] Sie werden in der durch Rechtsverordnung nach § 141 bestimmten Besetzung tätig.
(2) Die Gutachter werden von der höheren Verwaltungsbehörde auf vier Jahre bestellt; die Bestellung kann wiederholt werden.
(3) Die Gutachter sind verpflichtet, die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis gelangenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten geheimzuhalten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 70, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.