§ 104 BauGB. Enteignungsbehörde

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[29. Oktober 1960][30. Juni 1960]
§ 104. Enteignungsbehörde § 104. […]
(1) Die Enteignung wird von der höheren Verwaltungsbehörde durchgeführt (Enteignungsbehörde). (1) […]
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß an den Entscheidungen der Enteignungsbehörde ehrenamtliche Beisitzer mitzuwirken haben. (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß an den Entscheidungen der Enteignungsbehörde ehrenamtliche Beisitzer mitzuwirken haben.
[30. Juni 1960–29. Oktober 1960]
1§ 104. […].
(1) […]
2(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß an den Entscheidungen der Enteignungsbehörde ehrenamtliche Beisitzer mitzuwirken haben.
Anmerkungen:
1. 30. Juni 1960: § 189 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
2. 30. Juni 1960: § 189 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.

Umfeld von § 104 BauGB

§ 103 BauGB. Entschädigung für die Rückenteignung

§ 104 BauGB. Enteignungsbehörde

§ 105 BauGB. Enteignungsantrag