§ 93a BVerfGG

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951
[11. August 1993]
1§ 93a.
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
  • a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
  • b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
Anmerkungen:
1. 11. August 1993: Artt. 1 Nr. 20 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 2. August 1993.

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