§ 14 BVerfGG

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951
[12. September 2006]
1§ 14.
2(1) [1] Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ist zuständig für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nr. 6 und 11), in denen überwiegend die Unvereinbarkeit einer Vorschrift mit Grundrechten oder Rechten aus [den] Artikel[n] 33, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes geltend gemacht wird, sowie für Verfassungsbeschwerden mit Ausnahme der Verfassungsbeschwerden nach § 91 und der Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich des Wahlrechts. 3[2] Das Gleiche gilt, wenn eine Landesregierung zusammen mit einem Normenkontrollantrag (§ 13 Nr. 6) nach Satz 1 einen Antrag nach § 13 Nr. 6a oder 6b stellt.
4(2) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist zuständig in den Fällen des § 13 Nr. 1 bis 5, 6a bis 9, 11a, 12 und 14, ferner für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die nicht dem Ersten Senat zugewiesen sind.
(3) In den Fällen des § 13 Nr. 10 und 13 bestimmt sich die Zuständigkeit der Senate nach der Regel der Absätze 1 und 2.
(4) [1] Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts kann mit Wirkung vom Beginn des nächsten Geschäftsjahrs die Zuständigkeit der Senate abweichend von den Absätzen 1 bis 3 regeln, wenn dies infolge einer nicht nur vorübergehenden Überlastung eines Senats unabweislich geworden ist. 5[2] Die Regelung gilt auch für anhängige Verfahren, bei denen noch keine mündliche Verhandlung oder Beratung der Entscheidung stattgefunden hat. 6[3] Der Beschluß wird im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.
(5) 7[1] Wenn zweifelhaft ist, welcher Senat für ein Verfahren zuständig ist, so entscheidet darüber ein Ausschuß, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier Richtern besteht, von denen je zwei von jedem Senat für die Dauer des Geschäftsjahrs berufen werden. [2] Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Anmerkungen:
1. 22. Juli 1956/25. Juli 1956: Artt. 1 Nr. 7, 7 des Gesetzes vom 21. Juli 1956.
2. 19. Dezember 2003: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2003.
3. 12. September 2006: Artt. 1 Nr. 2, 22 S. 2 des Gesetzes vom 5. September 2006.
4. 19. Dezember 2003: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2003.
5. 27. Juni 1959/1. Juli 1959: Artt. 1, 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1959.
6. 27. Juni 1959/1. Juli 1959: Artt. 1, 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1959.
7. 11. August 1993: Artt. 1 Nr. 7, 10 des Gesetzes vom 2. August 1993.

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