§ 34a BMG. Personensuche und freie Suche im automatisierten Abruf

Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
[31. August 2023]
1§ 34a. Personensuche und freie Suche im automatisierten Abruf.
(1) Ein Abruf ist nur zulässig, soweit die Daten der abrufenden Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt sein müssen.
(2) [1] Zu einer namentlich bestimmten Person (Personensuche) dürfen alle Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 abgerufen werden. [2] Die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden dürfen auch die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 2 abrufen. 2[3] Die in § 34 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Behörden dürfen für die dort genannten Aufgaben auch die Identifikationsnummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 8, Nummer 9 Buchstabe i, Nummer 15 Buchstabe j und Nummer 16 Buchstabe h dieses Gesetzes abrufen.
(3) [1] Zu einer Vielzahl von Personen, die nicht namentlich bestimmt sind (freie Suche), dürfen nur die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7, Nummer 8 mit Ausnahme der Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 5, 16 sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung abgerufen werden. [2] Die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden dürfen auch das Einzugsdatum nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 sowie die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 abrufen.
(4) Der Abruf weiterer Daten und Hinweise nach Absatz 2 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck der Übermittlung, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.
(5) [1] Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 eingetragen, erhält die abrufende Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder ob eine Auskunftssperre besteht (neutrale Antwort). [2] Der Abruf ist in diesen Fällen von der Meldebehörde wie ein Ersuchen um manuelle Datenübermittlung zu behandeln. [3] Die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 und 14 werden nicht übermittelt, wenn für diesen Personenkreis eine Auskunftssperre nach § 51 gespeichert ist.
3(6) Ist die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 6 bis 9 genannten Behörden und ist im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen, die nicht auf Veranlassung einer der in § 34 Absatz 5 Satz 1 genannten Behörden von Amts wegen eingetragen wurde, so wird der abrufenden Stelle abweichend von Absatz 5 eine Auskunft erteilt, wenn sichergestellt ist, dass die Leitung der abrufenden Stelle oder von ihr hierzu besonders ermächtigte Bedienstete die Daten erhält oder erhalten.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 2022: Artt. 5 Nr. 10, 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.
2. 31. August 2023: Artt. 4 Nr. 6, 22 S. 3 des Gesetzes vom 28. März 2021; Bekanntmachung vom 24. August 2023.
3. 1. Mai 2023: Artt. 7, 8 Abs. 5 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.

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