§ 27 BMG. Ausnahmen von der Meldepflicht

Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
[7. April 2021]
1§ 27. Ausnahmen von der Meldepflicht.
(1) Eine Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 wird nicht begründet, wenn eine Person, die für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht, um
  • 21. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach dem Soldatengesetz zu leisten,
  • 2. Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz zu leisten,
  • 3. Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz zu leisten,
  • 4. eine Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes zu erbringen,
  • 5. Dienst bei der Bundeswehr als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit oder Vollzugsdienst bei der Bundes- oder der Landespolizei zu leisten, sofern die Unterkunft für nicht länger als zwölf Monate bezogen wird,
  • 6. als Angehörige des öffentlichen Dienstes an Lehrgängen oder Fachstudien zur Aus- oder Fortbildung teilzunehmen.
(2) [1] Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder annoch abmelden. [2] Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. [3] Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten.
3(3) [1] Die Ausnahme von der Meldepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für
  • 1. Spätaussiedler und deren Familienangehörige, wenn sie nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes verteilt werden, und
  • 2. Asylbewerber oder sonstige Ausländer, die vorübergehend eine Aufnahmeeinrichtung oder eine sonstige zugewiesene Unterkunft beziehen.
[2] Die Meldepflicht nach Absatz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 kann erfüllt werden, indem die für die Erfassung von Personen in den Aufnahmeeinrichtungen zuständige Stelle der Meldebehörde die für die Anmeldung notwendigen Daten in Form einer Liste übermittelt. [3] Statt einer Liste kann auch eine Kopie der ausländerrechtlichen Erfassung übermittelt werden. [4] Eine elektronische Übermittlung ist in beiden Fällen zulässig.
(4) 4[1] Für eine Person, der durch eine richterliche Entscheidung die Freiheit entzogen ist, begründet § 17 Absatz 1 keine Meldepflicht, solange
  • 1. der Vollzug der Freiheitsentziehung drei Monate nicht überschreitet oder
  • 2. die betroffene Person im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und der Vollzug der Freiheitsentziehung die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreitet.
5[2] Andernfalls hat die Leitung der Anstalt die Aufnahme und die Entlassung innerhalb der folgenden zwei Wochen der Meldebehörde, die für den Sitz der Anstalt zuständig ist, mitzuteilen; die betroffene Person ist zu unterrichten. 6[3] Die Mitteilung enthält die in den Meldescheinen vorgesehenen Daten. [4] Die Mitteilung ersetzt die Anmeldung nach § 23 Absatz 1.
Anmerkungen:
1. 1. November 2015: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.
2. 1. November 2015: Artt. 3a, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2015.
3. 1. November 2015: Artt. 4, 15 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015.
4. 7. April 2021: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.
5. 7. April 2021: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.
6. 7. April 2021: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.