§ 13 BMG. Aufbewahrung von Daten

Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
[31. August 2023][1. Mai 2022]
§ 13. Aufbewahrung von Daten § 13. Aufbewahrung von Daten
(1) [1] Nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners hat die Meldebehörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben weiterhin die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 bis 16, 17a, 18 und 19 genannten Daten zu speichern. [2] Sie darf in diesen Fällen auch die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 im Melderegister speichern. [3] Bei Wegzug eines Einwohners speichert die Meldebehörde außerdem die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 und die Feststellung der Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4, 5, 7 und 8. (1) [1] Nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners hat die Meldebehörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben weiterhin die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 bis 16, 17a, 18 und 19 genannten Daten zu speichern. [2] Sie darf in diesen Fällen auch die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 im Melderegister speichern. [3] Bei Wegzug eines Einwohners speichert die Meldebehörde außerdem die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 und die Feststellung der Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4, 5, 7 und 8.
(2) [1] Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem ein Einwohner weggezogen oder verstorben ist, sind die nach Absatz 1 weiterhin gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu sichern, es sei denn, § 14 sieht eine frühere Löschung vor. [2] Während dieser Zeit dürfen die Daten nicht mehr verarbeitet werden. [3] Davon ausgenommen sind Familienname und Vornamen sowie frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, derzeitige und frühere Anschriften, Auszugsdatum, Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1 sowie Sterbedatum, Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat. [4] Satz 2 gilt nicht, wenn (2) [1] Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem ein Einwohner weggezogen oder verstorben ist, sind die nach Absatz 1 weiterhin gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu sichern, es sei denn, § 14 sieht eine frühere Löschung vor. [2] Während dieser Zeit dürfen die Daten nicht mehr verarbeitet werden. [3] Davon ausgenommen sind Familienname und Vornamen sowie frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat, derzeitige und frühere Anschriften, Auszugsdatum, Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1 sowie Sterbedatum, Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat. [4] Satz 2 gilt nicht, wenn
1. die betroffene Person in die Verarbeitung der Daten eingewilligt hat, 1. die betroffene Person in die Verarbeitung der Daten eingewilligt hat,
2. die Verarbeitung der Daten unerlässlich ist 2. die Verarbeitung der Daten unerlässlich ist
a) zu wissenschaftlichen Zwecken, a) zu wissenschaftlichen Zwecken,
b) zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, b) zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,
c) zur Erfüllung der Aufgaben der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden, c) zur Erfüllung der Aufgaben der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden,
d) für Wahlzwecke nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, d) für Wahlzwecke nach § 3 Absatz 2 Nummer 1,
e) zur Durchführung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 dieses Gesetzes sowie nach § 29 Absatz 6 und § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder e) zur Durchführung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 dieses Gesetzes sowie nach § 29 Absatz 6 und § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder
3. die Daten nach Absatz 1 mit Ausnahme der Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 18 als Auswahldaten nach Maßgabe des § 38 Absatz 1 bis 3 verarbeitet werden. 3. die Daten nach Absatz 1 mit Ausnahme der Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 18 als Auswahldaten nach Maßgabe des § 38 Absatz 1 bis 3 verarbeitet werden.
[1. Mai 2022–31. August 2023]
1§ 13. Aufbewahrung von Daten.
(1) 2[1] Nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners hat die Meldebehörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben weiterhin die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 bis 16, 17a, 18 und 19 genannten Daten zu speichern. [2] Sie darf in diesen Fällen auch die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 im Melderegister speichern. 3[3] Bei Wegzug eines Einwohners speichert die Meldebehörde außerdem die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 und die Feststellung der Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4, 5, 7 und 8.
(2) 4[1] Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem ein Einwohner weggezogen oder verstorben ist, sind die nach Absatz 1 weiterhin gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu sichern, es sei denn, § 14 sieht eine frühere Löschung vor. 5[2] Während dieser Zeit dürfen die Daten nicht mehr verarbeitet werden. 6[3] Davon ausgenommen sind Familienname und Vornamen sowie frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat, derzeitige und frühere Anschriften, Auszugsdatum, Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1 sowie Sterbedatum, Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat. [4] Satz 2 gilt nicht, wenn
  • 71. die betroffene Person in die Verarbeitung der Daten eingewilligt hat,
  • 82. die Verarbeitung der Daten unerlässlich ist
    • a) zu wissenschaftlichen Zwecken,
    • b) zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,
    • c) zur Erfüllung der Aufgaben der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden,
    • d) für Wahlzwecke nach § 3 Absatz 2 Nummer 1,
    • 9e) zur Durchführung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 dieses Gesetzes sowie nach § 29 Absatz 6 und § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder
  • 103. die Daten nach Absatz 1 mit Ausnahme der Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 18 als Auswahldaten nach Maßgabe des § 38 Absatz 1 bis 3 verarbeitet werden.
Anmerkungen:
1. 1. November 2015: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.
2. 9. August 2019: Artt. 8 Nr. 2, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 2019.
3. 1. Mai 2022: Artt. 5 Nr. 4 Buchst. a, 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.
4. 12. Dezember 2020: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020.
5. 26. November 2019: Artt. 16 Nr. 12 Buchst. b, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
6. 1. Mai 2022: Artt. 5 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.
7. 1. Mai 2022: Artt. 5 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. aaa, 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.
8. 26. November 2019: Artt. 16 Nr. 12 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
9. 1. Mai 2022: Artt. 5 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. bbb, 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.
10. 1. Mai 2022: Artt. 5 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. ccc, 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.

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