§ 11 BMG. Auskunftsbeschränkungen

Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
[1. Mai 2022]
1§ 11. Auskunftsbeschränkungen.
2(1) [1] Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person über die Kategorien der übermittelten Daten und über die Empfänger der Daten nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn
  • 1. eine nicht automatisierte Melderegisterauskunft nach den §§ 46 und 50 Absatz 1 bis 3 erfolgt ist,
  • 2. eine nicht automatisierte Datenübermittlung nach § 34 oder eine nicht automatisierte Datenweitergabe nach § 37 Absatz 1 erfolgt ist oder
  • 3. die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden ist.
3[2] Auskunft über automatisierte Melderegisterauskünfte und über Datenübermittlungen im automatisierten Abrufverfahren durch öffentliche Stellen wird nur innerhalb der Frist zur Aufbewahrung der Protokolldaten nach § 40 Absatz 5 erteilt.
4(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht,
  • 1. soweit der betroffenen Person die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 Absatz 1 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
  • 2. wenn Fälle des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegen,
  • 3. soweit es sich um Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern handelt und für diesen Personenkreis eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist oder
  • 4. wenn das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss, weil
    • a) die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679, die in der Zuständigkeit der Meldebehörde liegen, gefährden würde,
    • b) die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sich sonst nachteilig auf das Wohl des Bundes oder eines Landes auswirken würde,
    • c) die Auskunft strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde oder
    • d) die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen.
(3) [1] Die Auskunft über die Herkunft von Daten ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stellen zulässig, wenn diese der Meldebehörde übermittelt worden sind von
  • 1. den Polizeibehörden des Bundes und der Länder,
  • 2. den Staatsanwaltschaften,
  • 3. den Amtsanwaltschaften,
  • 4. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
  • 5. dem Bundesnachrichtendienst,
  • 6. dem Militärischen Abschirmdienst,
  • 7. dem Zollfahndungsdienst,
  • 8. den Hauptzollämtern oder
  • 9. den Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind.
[2] Dies gilt entsprechend für die Auskunft über den Empfänger der Daten, soweit sie an die in Satz 1 genannten Behörden übermittelt worden sind. [3] Die Zustimmung darf nur unter den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen versagt werden.
(4) [1] Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. [2] In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Stelle wenden kann, die für die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der Meldebehörde zuständig ist. 5[3] Die Mitteilung dieser Stelle an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(5) [1] Wird der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so ist die Auskunft auf ihr Verlangen der in Absatz 4 Satz 2 bezeichneten Stelle zu erteilen. [2] Stellt die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall fest, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde, erhält der Landesbeauftragte für den Datenschutz persönlich Auskunft.
Anmerkungen:
1. 1. November 2015: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.
2. 26. November 2019: Artt. 16 Nr. 10 Buchst. a, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
3. 1. Mai 2022: Artt. 5 Nr. 3, 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.
4. 26. November 2019: Artt. 16 Nr. 10 Buchst. a, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
5. 26. November 2019: Artt. 16 Nr. 10 Buchst. b, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.

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