§ 65 BKAG. Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle

Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG) vom 1. Juni 2017
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[28. Dezember 2022]
1§ 65. 2Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle.
3(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle vornehmen, wenn
  • 1. die Gesamtwürdigung der Person und ihre bisher begangenen Straftaten erwarten lassen, dass sie künftig Straftaten, durch die die zu schützenden Personen unmittelbar gefährdet sind, begehen wird,
  • 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Straftaten, durch die die zu schützenden Personen unmittelbar gefährdet sind, begehen wird oder
  • 3. die Person mit einer Person nach den Nummern 1 und 2 nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung steht und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie von der Vorbereitung einer Straftat, durch die die zu schützenden Personen unmittelbar gefährdet sind, Kenntnis hat
und dies zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist.
(2) § 47 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 25. Mai 2018: Artt. 1, 13 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.
2. 28. Dezember 2022: Artt. 3 Nr. 9 Buchst. a, 11 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 19. Dezember 2022.
3. 28. Dezember 2022: Artt. 3 Nr. 9 Buchst. b, 11 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 19. Dezember 2022.

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