§ 975 BGB. Rechte des Finders nach Ablieferung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 975. 2Rechte des Finders nach Ablieferung. [1] Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde werden die Rechte des Finders nicht berührt. [2] Läßt die zuständige Behörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der Sache. [3] Die zuständige Behörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben.
Anmerkungen:
1. 1. November 1976: Artt. 1 Nr. 6 S. 2, 4 des Gesetzes vom 19. Juli 1976.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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