§ 973 BGB. Eigentumserwerb des Finders

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. November 1976][2. Januar 1925]
§ 973 § 973
(1) [1] Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigenthum an der Sache, es sei denn, daß vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. [2] Mit dem Erwerbe des Eigenthums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache. (1) [1] Mit dem Ablauf eines Jahres nach der Anzeige des Fundes bei der Polizeibehörde erwirbt der Finder das Eigenthum an der Sache, es sei denn, daß vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der Polizeibehörde angemeldet hat. [2] Mit dem Erwerbe des Eigenthums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.
(2) [1] Ist die Sache nicht mehr als zehn Deutsche Mark wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. [2] Der Finder erwirbt das Eigenthum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. [3] Die Anmeldung eines Rechtes bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerbe des Eigenthums nicht entgegen. (2) [1] Ist die Sache nicht mehr als drei Reichsmark werth, so beginnt die einjährige Frist mit dem Funde. [2] Der Finder erwirbt das Eigenthum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. [3] Die Anmeldung eines Rechtes bei der Polizeibehörde steht dem Erwerbe des Eigenthums nicht entgegen.
[2. Januar 1925–1. November 1976]
1§ 973.
(1) [1] Mit dem Ablauf eines Jahres nach der Anzeige des Fundes bei der Polizeibehörde erwirbt der Finder das Eigenthum an der Sache, es sei denn, daß vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der Polizeibehörde angemeldet hat. [2] Mit dem Erwerbe des Eigenthums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.
(2) 2[1] Ist die Sache nicht mehr als drei Reichsmark werth, so beginnt die einjährige Frist mit dem Funde. [2] Der Finder erwirbt das Eigenthum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. [3] Die Anmeldung eines Rechtes bei der Polizeibehörde steht dem Erwerbe des Eigenthums nicht entgegen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 2. Januar 1925: § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 12. Dezember 1924, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.