§ 967 BGB. Ablieferungspflicht
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. November 1976] | 
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| § 967. Ablieferungspflicht | § 967 | 
| Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern. | Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern. | 
    [1. November 1976–1. Januar 2002]
    1§ 967. Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. November 1976: Artt. 1 Nr. 6 S. 1, S. 2, 4 des Gesetzes vom 19. Juli 1976.