§ 874 BGB. Bezugnahme auf Eintragungsbewilligung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[9. Oktober 2013]
1§ 874. Bezugnahme auf Eintragungsbewilligung. [1] Bei der Eintragung eines Rechtes, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechtes auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt. [2] Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.
Anmerkungen:
1. 9. Oktober 2013: Artt. 4 Abs. 5, 7 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Oktober 2013.

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