§ 86b BGB. Verfahren der Zulegung und der Zusammenlegung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Juli 2023]
    1§ 86b. Verfahren der Zulegung und der Zusammenlegung. 
        
            (1) [1] Stiftungen können durch Vertrag zugelegt oder zusammengelegt werden. [2] Der Zulegungsvertrag oder der Zusammenlegungsvertrag bedarf der Genehmigung durch die für die übernehmende Stiftung nach Landesrecht zuständige Behörde.
        
        
            (2) [1] Die Behörde nach Absatz 1 Satz 2 kann Stiftungen zulegen oder zusammenlegen, wenn die Stiftungen die Zulegung oder Zusammenlegung nicht vereinbaren können. [2] Die übernehmende Stiftung muss einer Zulegung durch die Behörde zustimmen.
        
        (3) Ist nach Landesrecht für eine übertragende Stiftung eine andere Behörde zuständig als die Behörde nach Absatz 1 Satz 2, bedürfen die Genehmigung eines Zulegungsvertrags oder eines Zusammenlegungsvertrags und die behördliche Zulegung oder Zusammenlegung der Zustimmung der für die übertragenden Stiftungen nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 2, 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021.