§ 79 BGB. Einsicht in das Vereinsregister

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–25. Dezember 1993]
1§ 79. [1] Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Vereine bei dem Amtsgericht eingereichten Schriftstücke ist Jedem gestattet. [2] Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.