§ 76 BGB. Eintragungen bei Liquidation

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][15. Dezember 2001]
§ 76. Eintragung der Liquidatoren § 76
(1) [1] Die Liquidatoren sind in das Vereinsregister einzutragen. [2] Das Gleiche gilt von Bestimmungen, welche die Beschlußfassung der Liquidatoren abweichend von der Vorschrift des § 48 Abs. 3 regeln. (1) [1] Die Liquidatoren sind in das Vereinsregister einzutragen. [2] Das Gleiche gilt von Bestimmungen, welche die Beschlußfassung der Liquidatoren abweichend von der Vorschrift des § 48 Abs. 3 regeln.
(2) [1] Die Anmeldung hat durch den Vorstand, bei späteren Änderungen durch die Liquidatoren zu erfolgen. [2] Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben. [3] Der Anmeldung der durch Beschluß der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Beschlusses, der Anmeldung einer Bestimmung über die Beschlußfassung der Liquidatoren eine Abschrift der die Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen. (2) [1] Die Anmeldung hat durch den Vorstand, bei späteren Änderungen durch die Liquidatoren zu erfolgen. [2] Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben. [3] Der Anmeldung der durch Beschluß der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Beschlusses, der Anmeldung einer Bestimmung über die Beschlußfassung der Liquidatoren eine Abschrift der die Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.
(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amtswegen. (3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amtswegen.
[15. Dezember 2001–1. Januar 2002]
1§ 76.
(1) [1] Die Liquidatoren sind in das Vereinsregister einzutragen. [2] Das Gleiche gilt von Bestimmungen, welche die Beschlußfassung der Liquidatoren abweichend von der Vorschrift des § 48 Abs. 3 regeln.
2(2) [1] Die Anmeldung hat durch den Vorstand, bei späteren Änderungen durch die Liquidatoren zu erfolgen. [2] Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben. [3] Der Anmeldung der durch Beschluß der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Beschlusses, der Anmeldung einer Bestimmung über die Beschlußfassung der Liquidatoren eine Abschrift der die Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.
(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amtswegen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 15. Dezember 2001: Artt. 2 Nr. 2, 17 S. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001.