§ 727 BGB. Ausschließung aus wichtigem Grund

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2024]
1§ 727. Ausschließung aus wichtigem Grund. [1] Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann er durch Beschluss der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. [2] Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. [3] Dem Beschluss steht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2024: Artt. 1 Nr. 3, 137 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. August 2021.