§ 712a BGB. Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2024]
1§ 712a. Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters.
(1) [1] Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. [2] Das Gesellschaftsvermögen geht zum Zeitpunkt des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über.
(2) In Bezug auf die Rechte und Pflichten des vorletzten Gesellschafters sind anlässlich seines Ausscheidens die §§ 728 bis 728b entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2024: Artt. 1 Nr. 3, 137 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. August 2021.

Umfeld von § 712a BGB

§ 712 BGB. Ausscheiden eines Gesellschafters;

§ 712a BGB. Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters

§ 713 BGB. Gesellschaftsvermögen