§ 71 BGB. Änderungen der Satzung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Juni 1998] | [1. Januar 1900] | 
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| § 71 | § 71 | 
| (1) [1] Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. [2] Die Änderung ist von dem Vorstande zur Eintragung anzumelden. [3] Der Anmeldung ist der die Änderung enthaltende Beschluß in Urschrift und Abschrift beizufügen. | (1) [1] Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. [2] Die Änderung ist von dem Vorstande zur Eintragung anzumelden. [3] Der Anmeldung ist der die Änderung enthaltende Beschluß in Urschrift und Abschrift beizufügen. | 
| (2) Die Vorschriften der §§ 60, 64 und des § 66 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. | (2) Die Vorschriften der §§ 60 bis 64 und des § 66 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. | 
    [1. Januar 1900–1. Juni 1998]
    1§ 71. 
        
            (1) [1] Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. [2] Die Änderung ist von dem Vorstande zur Eintragung anzumelden. [3] Der Anmeldung ist der die Änderung enthaltende Beschluß in Urschrift und Abschrift beizufügen.
        
        (2) Die Vorschriften der §§ 60 bis 64 und des § 66 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.