§ 655e BGB. Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[30. Juli 2010][11. Juni 2010]
§ 655e. Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer § 655e. Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer
(1) [1] Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. [2] Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. (1) [1] Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. [2] Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) Existenzgründer im Sinne des § 512 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich. (2) Dieser Untertitel gilt auch für Darlehensvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Existenzgründer im Sinne von § 512.
[11. Juni 2010–30. Juli 2010]
1§ 655e. Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer.
(1) [1] Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. [2] Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
2(2) Dieser Untertitel gilt auch für Darlehensvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Existenzgründer im Sinne von § 512.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 49, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
2. 11. Juni 2010: Artt. 1 Nr. 43, 11 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.

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