§ 654 BGB. Verwirkung des Lohnanspruchs

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[23. Dezember 2020][1. Januar 2002]
§ 654. Verwirkung des Lohnanspruchs § 654. Verwirkung des Lohnanspruchs
Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalte des Vertrags zuwider auch für den anderen Theil thätig gewesen ist. Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler dem Inhalte des Vertrags zuwider auch für den anderen Theil thätig gewesen ist.
[1. Januar 2002–23. Dezember 2020]
1§ 654. 2Verwirkung des Lohnanspruchs. Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler dem Inhalte des Vertrags zuwider auch für den anderen Theil thätig gewesen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 654 BGB

§ 653 BGB. Maklerlohn

§ 654 BGB. Verwirkung des Lohnanspruchs

§ 655 BGB. Herabsetzung des Maklerlohns