§ 651g BGB. Erhebliche Vertragsänderungen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. September 2001]
§ 651g. Ausschlussfrist, Verjährung § 651g
(1) [1] Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. [2] § 174 ist nicht anzuwenden. [3] Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. (1) [1] Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. [2] § 174 ist nicht anzuwenden. [3] Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
(2) [1] Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in zwei Jahren. [2] Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. [3] (weggefallen) (2) [1] Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in sechs Monaten. [2] Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. [3] Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche in Textform zurückweist.
[1. September 2001–1. Januar 2002]
1§ 651g.
2(1) [1] Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. [2] § 174 ist nicht anzuwenden. [3] Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
(2) [1] Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in sechs Monaten. [2] Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. 3[3] Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche in Textform zurückweist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1979: Artt. 1 Nr. 2, 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1979.
2. 1. September 2001: Artt. 1 Nr. 2, 6 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
3. 1. August 2001: Artt. 1 Nr. 6, 35 des Gesetzes vom 13. Juli 2001.

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