§ 651a BGB. Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Juli 2018]
    1§ 651a. Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag. 
        
            (1) [1] Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. [2] Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
        
        
            (2) [1] Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. [2] Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn
                
        - 1. die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder
 - 2. der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.
 
            (3) [1] Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
                
        - 1. die Beförderung von Personen,
 - 2. die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
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                        3. die Vermietung
                        
- a) von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und
 - b) von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist,
 
 - 4. jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.
 
            (4) [1] Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen
                
        - 1. keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder
 - 2. erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.
 
            (5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die
            
    
- 1. nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden,
 - 2. weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder
 - 3. auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 2018: Artt. 1 Nr. 4, 7 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 17. Juli 2017.