§ 641 BGB. Fälligkeit der Vergütung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 2009]
    1§ 641. 2Fälligkeit der Vergütung. 
        
            (1) [1] Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. [2] Ist das Werk in Theilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Theile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Theil bei dessen Abnahme zu entrichten.
        
        
            3(2) [1] Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,
                
        
        
    
- 1. soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
 - 2. soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
 - 3. wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
 - 3. 1. Januar 2009: Artt. 1 Nr. 3, 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
 - 4. 1. Januar 2009: Artt. 1 Nr. 3, 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
 - 5. 1. Mai 2000: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 3 des Ersten Gesetzes vom 30. März 2000.