§ 632a BGB. Abschlagszahlungen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002–1. Januar 2009]
1§ 632a. 2Abschlagszahlungen. [1] Der Unternehmer kann von dem Besteller für in sich abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen. [2] Dies gilt auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert sind. [3] Der Anspruch besteht nur, wenn dem Besteller Eigentum an den Teilen des Werkes, an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder Sicherheit hierfür geleistet wird.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 2000: Artt. 1 Nr. 3, 3 des Ersten Gesetzes vom 30. März 2000.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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