§ 623 BGB. Schriftform der Kündigung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. August 2001][1. Januar 2001]
§ 623 § 623
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
[1. Januar 2001–1. August 2001]
1§ 623. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2001: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000.