§ 619a BGB. Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 619a. Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers. Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 36b, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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