§ 609 BGB. Entgelt

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[30. Juni 2000–1. Januar 2002]
1§ 609.
(1) Ist für die Rückerstattung eines Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, daß der Gläubiger oder der Schuldner kündigt.
2(2) Die Kündigungsfrist beträgt bei Darlehen von mehr als 200 Euro drei Monate, bei Darlehen von geringerem Betrag einen Monat.
(3) Sind Zinsen nicht bedungen, so ist der Schuldner auch ohne Kündigung zur Rückerstattung berechtigt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 30. Juni 2000: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 4, 12 S. 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2000.

Umfeld von § 609 BGB

§ 608 BGB. Kündigung

§ 609 BGB. Entgelt

§ 609a BGB