§ 587 BGB. Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2001]
1§ 587. Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters.
(1) [1] Die Pacht ist am Ende der Pachtzeit zu entrichten. [2] Ist die Pacht nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie am ersten Werktag nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
(2) [1] Der Pächter wird von der Entrichtung der Pacht nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Nutzungsrechts verhindert ist. [2] § 537 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. September 2001: Artt. 1 Nr. 14, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.

Umfeld von § 587 BGB

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