§ 580 BGB. Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1968][1. Januar 1900]
§ 580 § 580
Die Vorschriften über die Miete von Grundstücken gelten, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch für die Miete von Wohnräumen und anderen Räumen. Die Vorschriften über die Miethe von Grundstücken gelten auch für die Miethe von Wohnräumen und anderen Räumen.
[1. Januar 1900–1. Januar 1968]
1§ 580. Die Vorschriften über die Miethe von Grundstücken gelten auch für die Miethe von Wohnräumen und anderen Räumen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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