§ 561 BGB. Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. September 2001]
    1§ 561. Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung. 
        
            (1) [1] Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. [2] Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
        
        (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 2001: Artt. 1 Nr. 3, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.