§ 559b BGB. Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Mai 2013]
1§ 559b. Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung.
(1) [1] Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären. [2] Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung aufgrund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559 und 559a erläutert wird. 2[3] § 555c Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) [1] Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung. 3[2] Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn
  • 1. der Vermieter dem Mieter die Modernisierungsmaßnahme nicht nach den Vorschriften des § 555c Absatz 1 und 3 bis 5 angekündigt hat oder
  • 2. die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Anmerkungen:
1. 1. September 2001: Artt. 1 Nr. 3, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.
2. 1. Mai 2013: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2013.
3. 1. Mai 2013: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2013.

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