§ 556d BGB. Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[23. Juli 2025]
1§ 556d. 2Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung.
3(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.
(2) 4[1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung zu bestimmen. [2] Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. [3] Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
- 1. die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
- 2. die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
- 3. die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder
- 4. geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.
- Anmerkungen:
- 1. 28. April 2015: Artt. 1 Nr. 3, 4 S. 1 des Gesetzes vom 21. April 2015.
- 2. 1. Juni 2015: Artt. 1 Nr. 3, 4 S. 2 des Gesetzes vom 21. April 2015.
- 3. 1. Juni 2015: Artt. 1 Nr. 3, 4 S. 2 des Gesetzes vom 21. April 2015.
- 4. 23. Juli 2025: Artt. 1 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2025.
- 5. 23. Juli 2025: Artt. 1 Nr. 2, 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2025.