§ 555e BGB. Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Mai 2013]
    1§ 555e. Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen. 
        
            (1) [1] Nach Zugang der Modernisierungsankündigung kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. [2] Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt.
        
        (2) § 555c Absatz 4 gilt entsprechend.
        (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Mai 2013: Artt. 1 Nr. 5, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2013.