§ 555b BGB. Modernisierungsmaßnahmen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2024]
1§ 555b. Modernisierungsmaßnahmen. Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,
  • 1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
  • 21a. durch die mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude die Anforderungen des § 71 des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden,
  • 2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,
  • 3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
  • 4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
  • 34a. durch die die Mietsache erstmalig mittels Glasfaser an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes angeschlossen wird,
  • 5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
  • 6. die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder
  • 7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 2013: Artt. 1 Nr. 5, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2013.
2. 1. Januar 2024: Artt. 2 Nr. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023.
3. 1. Dezember 2021: Artt. 19 Nr. 1, 61 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021.

Umfeld von § 555b BGB

§ 555a BGB. Erhaltungsmaßnahmen

§ 555b BGB. Modernisierungsmaßnahmen

§ 555c BGB. Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen