§ 552a BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1968–1. August 2001]
1§ 552a. Der Mieter von Wohnraum kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietzinsforderung mit einer Forderung auf Grund des § 538 aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit des Mietzinses schriftlich angezeigt hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1968: Artt. 1 Nr. 9, IV § 7 Abs. 2 Buchst. c des Gesetzes vom 14. Juli 1964.