§ 516a BGB. Verbrauchervertrag über die Schenkung digitaler Produkte

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2022]
1§ 516a. Verbrauchervertrag über die Schenkung digitaler Produkte.
(1) [1] Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher
  • 1. digitale Produkte oder
  • 2. einen körperlichen Datenträger, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient,
schenkt, und der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 327 Absatz 3 bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet, sind die §§ 523 und 524 über die Haftung des Schenkers für Rechts- oder Sachmängel nicht anzuwenden.
[2] An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a.
(2) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher eine Sache schenkt, die digitale Produkte enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 1 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 8, 5 des Dritten Gesetzes vom 25. Juni 2021.

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