§ 505c BGB. Weitere Pflichten bei grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherten Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[21. März 2016]
1§ 505c. Weitere Pflichten bei grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherten Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen. Darlehensgeber, die grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherte Immobiliar-Verbraucherdarlehen vergeben, haben
  • 1. bei der Bewertung von Wohnimmobilien zuverlässige Standards anzuwenden und
  • 2. sicherzustellen, dass interne und externe Gutachter, die Immobilienbewertungen für sie vornehmen, fachlich kompetent und so unabhängig vom Darlehensvergabeprozess sind, dass sie eine objektive Bewertung vornehmen können, und
  • 3. Bewertungen für Immobilien, die als Sicherheit für Immobiliar-Verbraucherdarlehen dienen, auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren und aufzubewahren.
Anmerkungen:
1. 21. März 2016: Artt. 1 Nr. 28, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2016.

Umfeld von § 505c BGB

§ 505b BGB. Grundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen

§ 505c BGB. Weitere Pflichten bei grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherten Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen

§ 505d BGB. Verstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung