§ 501 BGB. Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 501. Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswerth vereinbart, den der gekaufte Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs hat, so ist der Wiederverkäufer für eine Verschlechterung, den Untergang oder die aus einem anderen Grunde eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich, der Wiederkäufer zum Ersatze von Verwendungen nicht verpflichtet.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 501 BGB

§ 500 BGB. Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung

§ 501 BGB. Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung

§ 502 BGB. Vorfälligkeitsentschädigung