§ 500 BGB. Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [19. Mai 2026] | [21. März 2016] |
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| § 500. Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung | § 500. Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung |
| (1) [1] Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. [2] Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam. | (1) [1] Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. [2] Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam. |
| (2) [1] Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. [2] Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht. [3] Liegen die Voraussetzungen für die vorzeitige Rückzahlung vor, findet § 490 Absatz 2 keine Anwendung. | (2) [1] Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. [2] Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht. |
[21. März 2016–19. Mai 2026]
1§ 500. Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung.
(1) 2[1] Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. [2] Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.
3(2) [1] Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. [2] Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht.
- Anmerkungen:
- 1. 11. Juni 2010: Artt. 1 Nr. 29, Nr. 31, 11 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 2. 21. März 2016: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2016.
- 3. 21. März 2016: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2016.