§ 496 BGB. Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 496. [1] Die Billigung eines auf Probe oder auf Besicht gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. [2] War die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 496 BGB

§ 495 BGB. Widerrufsrecht; Bedenkzeit

§ 496 BGB. Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot

§ 497 BGB. Verzug des Darlehensnehmers