§ 486a BGB. Besondere Vorschriften für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [23. Februar 2011]
    1§ 486a. Besondere Vorschriften für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte. 
        
            (1) [1] Bei einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt enthält das in Artikel 242 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichnete Formblatt einen Ratenzahlungsplan. [2] Der Unternehmer darf von den dort genannten Zahlungsmodalitäten nicht abweichen. [3] Er darf den laut Formblatt fälligen jährlichen Teilbetrag vom Verbraucher nur fordern oder annehmen, wenn er den Verbraucher zuvor in Textform zur Zahlung dieses Teilbetrags aufgefordert hat. [4] Die Zahlungsaufforderung muss dem Verbraucher mindestens zwei Wochen vor Fälligkeit des jährlichen Teilbetrags zugehen.
        
        (2) Ab dem Zeitpunkt, der nach Absatz 1 für die Zahlung des zweiten Teilbetrags vorgesehen ist, kann der Verbraucher den Vertrag innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung zum Fälligkeitstermin gemäß Absatz 1 kündigen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 23. Februar 2011: Artt. 1 Nr. 4, 5 des Gesetzes vom 17. Januar 2011.