§ 485 BGB. Widerrufsrecht

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. April 1991–1. Januar 2002]
1§ 485. 2[1] Der Käufer verliert die ihm wegen des Mangels zustehenden Rechte, wenn er nicht spätestens zwei Tage nach dem Ablaufe der Gewährfrist oder, falls das Thier vor dem Ablaufe der Frist getödtet worden oder sonst verendet ist, nach dem Tode des Thieres den Mangel dem Verkäufer anzeigt oder die Anzeige an ihn absendet oder wegen des Mangels Klage gegen den Verkäufer erhebt oder diesem den Streit verkündet oder das selbständige Beweiverfahren nach der Zivilprozeßordnung beantragt. [2] Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. April 1991: Artt. 8 Abs. 2, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.

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