§ 47 BGB. Liquidation
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1999] | 
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| § 47. Liquidation | § 47 | 
| Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muß eine Liquidation stattfinden, sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist. | Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muß eine Liquidation stattfinden, sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist. | 
    [1. Januar 1999–1. Januar 2002]
    1§ 47. Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muß eine Liquidation stattfinden, sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1999: Artt. 33 Nr. 2, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.