§ 445c BGB. Rückgriff bei Verträgen über digitale Produkte

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2022]
1§ 445c. Rückgriff bei Verträgen über digitale Produkte. [1] Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte nach den §§ 327 und 327a, so sind die §§ 445a, 445b und 478 nicht anzuwenden. [2] An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 2.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 5, 5 des Dritten Gesetzes vom 25. Juni 2021.

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