§ 44 BGB. Zuständigkeit und Verfahren
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [30. September 2009] | [1. Januar 2002] | 
|---|---|
| § 44. Zuständigkeit und Verfahren | § 44. Zuständigkeit und Verfahren | 
| Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat. | (1) Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich in den Fällen des § 43 nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat. | 
| (2) Beruht die Rechtsfähigkeit auf Verleihung durch den Bundesrath, so erfolgt die Entziehung durch Beschluß des Bundesraths. | 
    [1. Januar 2002–30. September 2009]
    1§ 44. 2Zuständigkeit und Verfahren. 
        
            3(1) Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich in den Fällen des § 43 nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.
        
        (2) Beruht die Rechtsfähigkeit auf Verleihung durch den Bundesrath, so erfolgt die Entziehung durch Beschluß des Bundesraths.
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 3. 1. April 1953: Artt. 1Nr. 2, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.