§ 42 BGB. Insolvenz

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[8. April 1930][1. Januar 1900]
§ 42 § 42
(1) Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit durch die Eröffnung des Konkurses. (1) Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit durch die Eröffnung des Konkurses.
(2) [1] Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. [2] Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesammtschuldner. (2) [1] Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Konkurses zu beantragen. [2] Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesammtschuldner.
[1. Januar 1900–8. April 1930]
1§ 42.
(1) Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit durch die Eröffnung des Konkurses.
(2) [1] Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Konkurses zu beantragen. [2] Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesammtschuldner.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.