§ 4 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1958–1. Januar 1975]
1§ 4.
(1) Die Volljährigkeitserklärung ist nur zulässig, wenn der Minderjährige einwilligt.
(2) [1] Steht der Minderjährige unter elterlicher Gewalt, so ist auch die Einwilligung der Eltern erforderlich. [2] Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn ihm weder die Sorge für die Person noch die Sorge für das Vermögen des Kindes zusteht. [3] Eine minderjährige Tochter, die verheiratet ist oder verheiratet war, kann ohne Einwilligung der Eltern für volljährig erklärt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 1, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.

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