§ 395 BGB. Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 395. 2Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbandes ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: §§ 14 Abs. 18 Nr. 3, 19 des Zweiten Gesetzes vom 11. Dezember 2001.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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