§ 376 BGB. Rücknahmerecht
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 2002]
    1§ 376. 2Rücknahmerecht. 
        
(1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen.
        
            (2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen:
            
    
- 1. wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, daß er auf das Recht zur Rücknahme verzichte;
- 2. wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt;
- 3. wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ergangenes rechtskräftiges Urtheil vorgelegt wird, das die Hinterlegung für rechtmäßig erklärt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.